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Das neue Meldegesetz

03.11.2015
Ab dem 01.11.2015 gilt das einheitliche Bundesmeldegesetz (§ 19 MeldFortG) für alle Ein- und Auszüge.

Nach wie vor muss man sich an seinem neuen Wohnort anmelden - neu ist allerdings, dass der Meldebehörde auch eine Bestätigung des Wohnungsgebers vorliegen muss. Der Vermieter oder ein von ihm beauftragter Verwalter hat die Pflicht, innerhalb von 14 Tagen dem Mieter eine Einzugs/- und Auszugsbestätigung auszustellen. Folgende Daten muss diese Bestätigung enthalten:
- Name und Anschrift des Wohnungsunternehmens / Eigentümers
- Einzugstermin
- Anschrift der Wohnung
- Namen der einziehenden Personen

Für Nutzer unserer genossenschaftlichen Wohnungen übermitteln wir diese Wohnungsgeberbescheinigung gern direkt an die zuständige Meldebehörde.